Zum Inhalt

Gesetzbuch

Grundgesetz

Alle hier aufgeführten Gesetze gelten ausschließlich im Rahmen des Roleplays und sind nicht als eigenständige Serverregeln zu verstehen. Verstöße gegen die unten genannten Bestimmungen werden nicht als Regelbrüche gewertet und führen daher zu keiner administrativen Bestrafung. Die Serverregeln bleiben unverändert bestehen. Sollte eine Serverregel ein bestimmtes Gesetz untersagen, ist dieses automatisch ungültig.

§0 - Allgemeine Bestimmungen

Alle in den Gesetzbüchern festgehaltenen Regelungen und Vorschriften sind von sämtlichen staatlichen Instanzen zu befolgen und durchzusetzen.

§0.1

Die Polizei fungiert als ausführende Staatsgewalt und trägt die Verantwortung dafür, dass die Gesetze für jede Person gleichermaßen gelten. Sie ist zudem befugt, Personen, die gegen geltende Gesetze verstoßen, einem Strafverfahren zuzuführen.

§1 - Gleichberechtigung

Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich und besitzen die gleichen Rechte.

§2 - Menschenwürde

Die Würde eines jeden Menschen ist unantastbar. Diskriminierung aufgrund von Alter, Herkunft, Aussehen, Geschlecht oder Religion ist strengstens untersagt.

§3 - Freiheit

Jeder Mensch hat ein unveräußerliches Recht auf Freiheit. Einschränkungen dieses Rechts sind ausschließlich bei Straftätern oder zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit zulässig. Der Polizei steht es frei, Personen zum Schutz von anderen Personen und/oder Personengruppen dieses Recht zu nehmen.

§3.1

Ein Fluchtversuch einer in ihrer Freiheit beschränkten Person ist Ausdruck des menschlichen Strebens nach Freiheit und stellt keine Straftat dar. Dennoch trägt diese Person die Verantwortung für durch ihre Flucht verursachte Sach- oder Personenschäden.

§4 - Körperliche Unversehrtheit

Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Kein Dritter darf über den Körper einer Person bestimmen oder ihr Schaden zufügen. Jeglicher Eingriff in dieses Recht gilt als schwerwiegende Straftat. Wird dieses Recht verletzt, ist Selbstverteidigung gestattet.

§4.1

Bei der Selbstverteidigung ist der verursachte Schaden auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Ist das eigene Leben bedroht, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gegen Gesetze verstoßen werden, jedoch immer mit der geringstmöglichen Gesetzesverletzung.

§5 - Meinungsfreiheit

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht umfasst jedoch keine beleidigenden oder herabwürdigenden Äußerungen.

§6 - Grundstücksrecht

Das Grundstück einer Person ist unverletzlich.

§6.1

Das Errichten von Bauwerken oder das unbefugte Betreten fremder Grundstücke anderer ist nicht erlaubt.

§6.2

Hausdurchsuchungen dürfen nur mit richterlichem Beschluss oder bei unmittelbarer Gefahr erfolgen. Flüchtige, die sich auf ein Grundstück begeben, können von der Polizei umgehend entfernt werden.

§6.3

Öffentliche Grundstücke unterstehen der Verwaltung des Presidenten/USS, der darüber entscheidet. Ist der President/USS nicht verfügbar, übernimmt die Polizei diese Funktion.

§6.4

Der Grundstückseigentümer hat das höchste Weisungsrecht auf seinem Grundstück.

§6.4.1

Bei einer legitimen Hausdurchsuchung entfällt dieses Recht und geht auf den höchstrangigen anwesenden Beamten über.

§7 - Privatsphäre

Jede Person hat ein Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre. Eingriffe oder Beeinträchtigungen sind nur mit amtlichem Beschluss zulässig.

§7.1

Amtliche Dokumente wie Personalausweise oder Eigentumsnachweise können von Staatsbeamten jederzeit eingefordert werden und müssen vorgelegt werden. Solche Dokumente sind nur gültig, wenn sie vom Staat anerkannt wurden.

§8 - Eigentumsrecht

Jede Person hat das Recht auf Besitz und Eigentum. Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung verursacht werden, liegen in der Verantwortung des Eigentümers. Die Exekutive ist verpflichtet, bei Diebstahl angemessene Maßnahmen zur Wiederbeschaffung des Eigentums zu ergreifen.

§8.1

Eigentum umfasst alle Gegenstände, die durch Materialtausch oder Schenkung erworben wurden. Eine Bezahlung in Geld ist nicht zwingend erforderlich, jedoch üblich.

§8.1.1

Der Verkauf von Gegenständen ist nur zulässig, wenn der Verkäufer das Eigentum an diesen rechtmäßig erworben hat.

§8.2

Staatseigentum umfasst sämtliche Güter, die von Behörden bereitgestellt werden. Solche Güter dürfen nur von Staatsbeamten genutzt oder verwaltet werden.

§9 - Der President

Der President hat die Befugnis, über die geltenden Gesetze zu entscheiden. In Notfällen kann er für bis zu 24 Stunden vorübergehende Gesetzesänderungen oder -neuerungen einführen.

§9.1

Die Aberkennung grundlegender Menschenrechte durch den Präsidenten ist nur in äußersten Notfällen zulässig

§9.2

Der Stadtrat besitzt ein Weisungsrecht gegenüber der Polizei, das jedoch keine Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen dienstliche Vorschriften nach sich ziehen darf. Offensichtlich rechtswidrige Anweisungen müssen von Staatsbeamten nicht befolgt werden.

§9.2.1

Der Präsident besitzt ein Weisungsrecht gegenüber der Polizei, das jedoch keine Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen dienstliche Vorschriften nach sich ziehen darf. Offensichtlich rechtswidrige Anweisungen müssen von Staatsbeamten nicht befolgt werden.

§10 - Straftäterdefinition

Eine Person gilt als Straftäter, wenn sie gegen eines oder mehrere Gesetze verstößt oder diese missachtet.

§10.1

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Wer sich über die Rechtmäßigkeit seines Handelns unsicher ist, hat sich bei einem Anwalt oder einer zuständigen Behörde zu informieren. Erteilt ein Anwalt oder ein Beamter eine falsche Auskunft, haftet dieser anstelle des Betroffenen. Die betroffene Person ist selbst verantwortlich dafür, die Legitimität der befragten Instanz zu überprüfen.

§10.1.1

Diese Regelung gilt nicht für grundlegende Gesetze, die durch den gesunden Menschenverstand erkennbar sind.

§10.2

Eine Person kann nur dann als Straftäter bezeichnet werden, wenn hinreichende Beweise für eine Straftat vorliegen. Dazu zählen beispielsweise vereidigte Zeugenaussagen.

§10.2.1

Eine Vielzahl an Zeugenaussagen genügt, um Ermittlungen einzuleiten, stellt aber noch keinen Beweis für eine Straftat dar.

§11 - Schweigepflicht

Der Rettungsdienst unterliegt während der Erbringung seiner Dienste der Schweigepflicht. Alle erhaltenen Informationen sind auch nach Beendigung des Dienstes vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne Einwilligung weitergegeben werden.

§11.1

Die Schweigepflicht darf gebrochen werden, wenn dies erforderlich ist, um Menschenleben zu schützen.

§11.2

Bei schwerwiegenden Straftaten kann die Schweigepflicht durch eine behördliche Anordnung aufgehoben werden.

11.3

Beichten in Kirchen dürfen ohne die Einwilligung des Priesters nicht weitergegeben werden.

§12 - Verpflichtung zur Meldung von Straftaten

Jede Person ist verpflichtet, ihr bekannte oder beobachtete Straftaten zu melden. Das bewusste Verschweigen einer Straftat ist ebenfalls strafbar.

§12.1

Jede Person besitzt zugleich das Recht zu schweigen. Aussagen dürfen verweigert werden, wenn sie zur Selbstbelastung führen könnten.

§12.2

Kirchliche Beichten über Straftaten müssen nicht weitergegeben werden.

§12.2.1

Das Melden von schweren Straftaten ist Pflicht.


Strafgesetzbuch

Alle in diesem Gesetzbuch beschriebenen Situationen und Formulierungen beziehen sich auf Straftaten, die von einer Person begangen werden können. Eine Person kann erst dann als Straftäter anerkannt werden, wenn ausreichende Beweise für ihre Schuld vorliegen. Die entsprechenden Strafen für die aufgeführten Straftaten sind im offiziellen Bußgeldkatalog festgelegt.

§0.1

Personen, die Straftäter aktiv unterstützen oder in der Vergangenheit unterstützt haben, sind ebenfalls strafbar. Sie unterliegen dem vollen Strafmaß der jeweiligen Straftat.

§1 - Körperverletzung

Die Missachtung der Unversehrtheit anderer Personen, sei es durch Verletzung oder durch Planung einer solchen Tat, ist strafbar. Auch der Versuch wird geahndet.

§1.1

Eine Körperverletzung gemäß §1 des Strafgesetzbuches, die ohne Vorsatz erfolgt, wird als fahrlässige Körperverletzung eingestuft.

§2 - Tötungsdelikte

Ein direkter Eingriff in den natürlichen Lebensweg einer Person, der über eine Körperverletzung hinausgeht, gilt als Tötungsdelikt. Die Einstufung erfolgt gemäß den nachfolgenden Paragraphen. Auch der Versuch ist strafbar.

§2.1

Ein Tötungsdelikt wird dann als Mord eingestuft, wenn der Täter…

  • aus Mordlust,
  • aus Habgier,
  • aus niedrigen Beweggründen,
  • auf heimtückische Weise,
  • mit besonderer Grausamkeit,
  • unter Einsatz gemeingefährlicher Mittel,
  • zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat.

§2.2

Ein Tötungsdelikt, das nicht unter §2.1 des Strafgesetzbuches als Mord eingestuft wird, ist dennoch strafbar und wird als Totschlag gewertet.

§2.3

Eine Körperverletzung gemäß §1 des Strafgesetzbuches, die den Tod des Opfers aufgrund der verursachten Verletzungen zur Folge hat, wird als Körperverletzung mit Todesfolge gewertet. Eine fahrlässige Körperverletzung gemäß §1.1 des Strafgesetzbuches, die den Tod des Opfers durch die daraus resultierenden Schäden verursacht, wird als fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge eingestuft.

§2.4

Ein Tötungsdelikt, das im Rahmen von Selbstverteidigung begangen wird, ist zunächst gemäß §4.1 im Grundgesetz zu klären.

§3 - Diebstahl

Der unerlaubte Besitz von Gegenständen, an denen man kein Eigentum hat, wird als Diebstahl bezeichnet. Dazu zählt auch das Entwenden dieser Gegenstände.

§3.1

Das Behalten von Gegenständen ist nicht illegal, wenn es nach §8.1 des Grundgesetzes geschenkt wurde.

§3.2

Das Entwenden von Gegenständen von Personen unter Gewalteinfluss stellt einen Raub dar und ist strafbar. Wird das Entwenden dabei unter Einsatz von Waffen durchgeführt, handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Raubes. Auch das Planen eines Raubes ist strafbar.

§4 - Sachbeschädigung

Das Beschädigen oder Zerstören des Eigentums anderer gilt als Sachbeschädigung und ist strafbar. Dazu gehört auch das Beeinflussen der Grundfunktion eines Gegenstandes oder Eigentums.

§4.1

Außer es geschieht durch sogenannte Selbstverteidigung, ist zunächst gemäß §4.1 im Grundgesetz zu klären.

§5 - Bestechung

Das Überreichen von Materialien oder ähnlichem, um die Entscheidung von Staatsbeamten zu beeinflussen, stellt eine Bestechung dar und ist strafbar. Auch das Planen dieser Straftat ist strafbar. Der Staatsbeamte, der sich auf eine Bestechung einlässt, macht sich ebenfalls strafbar.

§6 - Drohung, Beleidigung & Erpressung

Das Androhen, einer Person mit rechtswidrigen Mitteln oder auf andere Weise zu schaden, wird als Drohung gewertet und ist strafbar. Auch das Planen dieser Straftat ist strafbar.

§6.1

Der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe ihrer Missachtung wird als Beleidigung gewertet und ist strafbar. Die Beleidigung kann in mündlicher, schriftlicher oder bildlicher Form sowie durch Gesten erfolgen.

§6.2

Eine Erpressung gemäß §6 im Strafgesetzbuch liegt vor, wenn eine Drohung ausgesprochen wird, um eine andere Person zu einer bestimmten Handlung zu zwingen.

§7 - Freiheitsberaubung

Das Beeinträchtigen der Freiheit einer Person oder eines Tieres, mit oder ohne Einsatz von Waffen, stellt eine Freiheitsberaubung dar und ist strafbar.

§7.1

Eine Freiheitsberaubung gemäß §7 im Strafgesetzbuch, in Kombination mit einer Forderung zur Freilassung der betroffenen Person, stellt eine Geiselnahme dar und wird als schwerwiegende Straftat gewertet.

§8 - Straftaten planen

Das Planen einer Straftat ist strafbar. Dabei ist nicht die bloße Idee oder der Gedanke gemeint. Ein Straftäter darf nicht für die eigentliche Straftat bestraft werden, sondern nur für das reine Planen dieser, sofern dies nicht ausdrücklich anders geregelt ist.

§9 - Versperren von Wegen

Das bewusste Blockieren oder Verhindern von Durchgängen auf Grundstücken anderer greift in das Hausrecht des Eigentümers ein und ist strafbar.

§10 - Hausfriedensbruch

Das unbefugte Betreten von fremden Grundstücken stellt einen Hausfriedensbruch dar und ist strafbar.

§11 - Illegale Dienstleistungen

Das Anbieten und der Verkauf von Dienstleistungen ohne gültige Lizenzen oder Erlaubnisse ist strafbar.

§11.1

Das Erschleichen und der Missbrauch von Dienstleistungen sind strafbar.

§12 - Gefälschte Ware

Der Besitz und die Herstellung gefälschter Waren sowie das Besitzen von Utensilien zur Herstellung solcher Waren sind strafbar.

§12.1

Geld, das mit der Absicht der Täuschung bezüglich seiner Echtheit hergestellt wurde, darf nicht in Umlauf gebracht werden. Auch der bloße Besitz dieses Geldes ist strafbar.

§13 - Umweltverschmutzung

Das Ablegen oder Lagern von Abfall an nicht vorgesehenen Orten ist strafbar. Abfall muss in dafür markierten und vorgesehenen Behältnissen aufbewahrt werden.

§14 - Belästigungen

Das Verursachen unnötig lauter Geräusche stellt eine Ruhestörung dar und ist eine Ordnungswidrigkeit. Besonders in der Nacht ist darauf zu achten, anderen Mitbürgern ihre Nachtruhe zu gewähren.

§14.1

Nachtruhe gilt ab der Dämmerung.

§14.2

Personen, die anderen ihre Nähe durch räumliche Annäherung, Kontakt über Telekommunikationsmittel oder ähnliche Handlungen aufzwingen oder sie durch solche Methoden in psychisches Unbehagen versetzen, begehen Belästigung und machen sich strafbar.

§15 - Amtsanmaßung

Das Vortäuschen, ein Staatsbeamter zu sein, stellt die schwere Straftat der Amtsanmaßung dar.

§15.1

Wenn dies aus dem Grund §4.1 Grundgesetz "Körperliche Unversehrtheit - Selbstverteidigung" passiert, gibt es eine Strafminderung.

§16 - Missachten der BtMG

Das Missachten der Betäubungsmittelgesetze ist eine strafbare Handlung.

§16.1

Wenn dies aus dem Grund §4.1 Grundgesetz "Körperliche Unversehrtheit - Selbstverteidigung" passiert, gibt es eine Strafminderung.

§17 - Missachten der Tierschutzgesetze

Das Missachten der Tierschutzgesetze stellt eine strafbare Handlung dar.

§17.1

Wenn dies aus dem Grund §4.1 Grundgesetz "Körperliche Unversehrtheit - Selbstverteidigung" passiert, gibt es eine Strafminderung.

§18 - Verhalten gegenüber Staatsbeamte

Während einer polizeilichen Maßnahme ist den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten.

§18.1

Das absichtliche Umgehen polizeilicher Maßnahmen, wie etwa Straßensperren, um Strafen zu entkommen, ist strafbar.

§18.1.1

Das absichtliche Betreten von festgelegten Sperrzonen oder Sperrgebieten stellt eine Straftat dar.

§18.2

Das absichtliche Behinderte von Staatsbeamten bei der Ausführung ihrer Pflichten ist eine Straftat.

§18.2.1

Besonders schwer wiegt das absichtliche Befreien von Personen, die im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme durch Handfesseln oder andere Mittel festgehalten werden.

§18.3

Der absichtliche Missbrauch von Notrufen gilt als Straftat.

§18.4

Die absichtliche Angabe falscher Informationen zu einer Straftat unter Eid ist eine schwere Straftat.


Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfasst alle beschriebenen konsumierbaren Substanzen und in der Gesellschaft bekannten Drogen.

§0 - Besitz und Handel

Der Besitz und Handel von Drogen ist unter allen Umständen illegal, es sei denn, es wird ausdrücklich anders beschrieben.

§1 - Konsum

Das Konsumieren jeglicher Drogen ist nicht untersagt. Strafbar sind lediglich der Besitz und Handel. Für Handlungen, die durch den Konsum von Drogen ausgelöst werden, trägt der Konsument die Verantwortung.

§1.1

Es obliegt der exekutiven Staatsgewalt, gegenüber Personen, die unter Drogeneinfluss stehen, im Interesse der Allgemeinheit eine Schutzhaft für die Dauer des Rausches anzuordnen.

§2 - Alkohol

Das Herstellen von Alkohol oder das Besitzen von Utensilien zur Herstellung von Alkohol ist ohne eine gültige Lizenz illegal. Diese Lizenz kann bei der Polizei erworben werden.

§2.1

Hat ein Unternehmen die Herstellung von Alkohol offiziell angemeldet, benötigt nur der Immobilienbesitzer eine gültige Lizenz. Für Arbeitnehmer in einem zugelassenen Unternehmen muss ein schriftlicher Vertrag erstellt werden, um ihre Anstellung nachzuweisen.

§2.1.1

Die maximale Anzahl an gleichzeitig angestellten Arbeitern beträgt vier Personen.

§2.2

Alkohol darf nur in einem lizenzierten Gewerbe verkauft werden. Der unregistrierte Export von alkoholischen Getränken ist untersagt. Der Export muss zuvor von der Polizeihauptverwaltung genehmigt werden.

§2.3

Der Handel zwischen einem lizenzierten Hersteller und einem lizenzierten Gewerbe ist legal. Ebenso darf ein Unternehmen, das Alkohol herstellt, den selbst produzierten Alkohol in einem eigenen Gewerbe verkaufen.

§2.4

Der Besitz von mehr als zwei Kästen Alkohol wird als Transport gewertet und ist ohne gültige Lizenz verboten.

§2.5

Der Konsum oder Besitz von Alkohol rechtfertigt keine Durchsuchung.

§2.6

Der Besitz einer Alkohol-Herstellungs-Lizenz berechtigt die Polizei, unangekündigte Stichproben mit schriftlicher Erlaubnis durchzuführen.

§3 - Marihuana

Die Herstellung, der Besitz und der Handel von Marihuana ist strafbar.

§3.1

Krümel von Marihuana gelten nicht als ausreichender Beweis. Es muss eine eindeutige Menge nachgewiesen werden.

§3.2

Der Handel mit gestrecktem Marihuana wird als Körperverletzung gewertet. Auch die Herstellung ist strafbar.

§3.2.1

Marihuana gilt erst dann als gestreckt, wenn ein entsprechendes Laborergebnis vorliegt.

§3.3

Der Besitz von Marihuana erlaubt eine Personendurchsuchung durch die Polizei. Eine Hausdurchsuchung ist erst ab einer Menge von 30 Gramm Marihuana zulässig.

§4 - Methamphetamin

Die Herstellung, der Besitz und der Handel von Methamphetamin ist strafbar.

§4.1

Krümel von Methamphetamin gelten nicht als ausreichender Beweis. Es muss eine eindeutige Menge nachgewiesen werden.

§4.2

Der Handel mit gestrecktem Methamphetamin wird als Körperverletzung gewertet. Auch die Herstellung ist strafbar.

§4.3

Der Besitz von Methamphetamin berechtigt die Polizei zu einer Personendurchsuchung. Eine Hausdurchsuchung ist erst ab einer Menge von 30 Gramm Methamphetamin zulässig.

§5 - Kokain

Die Herstellung, der Besitz und der Handel von Kokain ist strafbar.

§5.1

Pulverreste von Kokain gelten nicht als ausreichender Beweis. Es muss eine eindeutige Menge nachgewiesen werden.

§5.2

Der Handel mit gestrecktem Kokain wird als Körperverletzung gewertet.

§5.3

Der Besitz von Kokain berechtigt die Polizei zu einer Personendurchsuchung. Eine Hausdurchsuchung ist erst ab einer Menge von 10 Gramm Kokain zulässig.


Waffengesetze

Die hier geltenden Gesetze beziehen sich auf alle Waffen. Ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen führt zum Entzug der Waffenlizenz.

§0 - Waffen Definition

Als Waffe gilt jeder Gegenstand, der dazu bestimmt ist, anderen Personen zu schaden. Auch Sprengstoffe werden als Waffen betrachtet.

§0.1

Legale Waffen sind solche, die in einem lizenzierten Gewerbe erworben werden können und deren Kaliber ein bestimmtes, kleines Maß nicht überschreitet.

§0.2

Illegale Waffen sind Waffen, die außerhalb eines lizenzierten Gewerbes erworben werden. Diese Waffen überschreiten nicht zwangsläufig ein bestimmtes Kaliber, dies ist jedoch häufig der Fall.

§0.3

Nahkampfwaffen, die in einem lizenzierten Gewerbe erhältlich sind, dürfen nur mit einer gültigen Waffenlizenz gekauft und besessen werden.

§1 - Handel

Der Besitz und Erwerb von legalen Waffen ist nur mit einer gültigen Waffenlizenz gestattet. Der Handel mit Waffen ohne gültige Lizenz ist strafbar. Waffenhändler sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Käufer eine gültige Waffenlizenz besitzen.

§1.1

Der Handel mit illegalen Waffen ist strafbar.

§2 - Einsatz von Waffen

Waffen dürfen niemals auf andere Personen gerichtet werden, es sei denn, sie dienen der Selbstverteidigung. In Notwehrsituationen dürfen Waffen auf Personen gerichtet werden. Das Bedrohen anderer Personen mit einer Waffe ist eine schwere Straftat. Die Polizei ist von dieser Regelung ausgenommen, wenn der Einsatz einer Waffe durch die aktuelle Situation gerechtfertigt ist.

§2.1

Waffen müssen stets gesichert geführt werden.

§2.2

Waffen dürfen nicht ungesichert in Kraftfahrzeugen oder Immobilien aufbewahrt werden. Sie sind immer außerhalb der Reichweite unbefugter Personen zu sichern und dürfen niemals offen herumliegen.

§2.3

Das Benutzen der Waffen ist auf Privatgelände erlaubt und nach §6.4 des Grundgesetzes anwendbar.

2.3.1

Natürlich wird ein Waffenschein für die entsprechende Waffe benötigt.

2.3.2

Das Nutzen von Waffen ist auf Privatgelände gestattet, natürlich zählen die Waffengesetze weiterhin.

§2.4

Funktionierende Waffen dürfen nicht als Schmuck ausgestellt werden. Waffen, die absichtlich unbrauchbar gemacht wurden, können als Schmuckstück ausgestellt werden. Sichtbar gelagerte, funktionsfähige Waffen sind strikt verboten.

§3 - Waffengebrauch

Bei der Verwendung einer Waffe zur Selbstverteidigung ist der Einsatz sofort der Polizei zu melden.

§4 - Verantwortung für Waffen

Waffenbesitzer sind verantwortlich dafür, dass ihre Waffen nicht für Straftaten verwendet werden. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Waffen nicht gestohlen oder missbräuchlich verwendet werden.


Tierschutzgesetz

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Umgang mit Tieren und beinhalten auch die Verantwortung der Tierhalter.

§0 - Definition von Tieren

Als Tiere gelten alle Lebewesen, die nicht als Menschen anerkannt sind. Hierbei wird die allgemein bekannte Definition eines Tieres zugrunde gelegt.

§0.1

Tiere unterliegen nicht denselben Grundrechten wie Menschen.

§1 - Strafbarkeit im Zusammenhang mit Tieren

Tiere können nach dem Strafgesetzbuch für die gleichen Straftaten verantwortlich gemacht werden wie Menschen. Die Haftung für solche Vergehen liegt beim Besitzer des Tieres. Wenn ein Tier keinen Besitzer hat, muss es nach Begehen einer Straftat unverzüglich in ein Tierheim gebracht oder ein geeigneter neuer Besitzer gefunden werden.

§1.1

Tiere, die schwere Straftaten begangen haben, können eingeschläfert werden, wenn ein staatlich anerkanntes Gutachten besagt, dass sie die Straftaten voraussichtlich wieder begehen werden.

§2 - Leinenpflicht

In öffentlichen Einrichtungen und in der Nähe von Menschenmengen müssen Tiere an einer Leine geführt werden. Wenn es sich bei der Menschenmenge um Bekannte handelt, ist der Besitzer des Tieres dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob eine Leine notwendig ist.

§2.1

Einrichtungen dürfen selbstständig entscheiden, ob Tiere in ihre Räumlichkeiten eintreten dürfen. Auf Aufforderung müssen Tiere umgehend vom Besitzer aus den Räumlichkeiten entfernt werden.

§3 - Voraussetzungen für den Besitz von Tieren

Nur Personen, die in der Lage sind, einen geeigneten Lebensraum für ein Tier zu gewährleisten, dürfen Tiere besitzen. Ein Tier muss ausreichend Nahrung und Pflege erhalten. Personen, die dies nicht gewährleisten können, sind verpflichtet, das Tier einem anderen Besitzer zu überlassen oder an geeignete Einrichtungen abzugeben.

§3.1

Finanzielle Engpässe, die nicht geplant sind, stellen keine Entschuldigung dar. Personen, die ihr Tier normalerweise ausreichend versorgen können, aber aufgrund nachgewiesener finanzieller Probleme vorübergehend nicht in der Lage sind, dies zu tun, haben Anspruch auf Unterstützung durch den Stadtrat.

§4 - Verletzungen von Tieren

Das Verletzen oder Töten eines Tieres ist eine Straftat, es sei denn, es handelt sich um einen Fall der Selbstverteidigung.

§4.1

Das Schädigen des natürlichen Lebensraums eines Tieres stellt eine schwere Straftat dar.

§4.2

Die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit eines Tieres ist ebenfalls eine schwerwiegende Straftat.

§5 - Polizeihunde

Polizeihunde dürfen nur dann eingesetzt werden, um Personen zu verletzen oder gegen sie vorzugehen, wenn diese bewaffnet sind oder der Einsatz eines Tasers gegen diese Person fehlgeschlagen oder nicht möglich ist. Wenn ein Straftäter nach dem Einsatz eines Polizeihundes diesen angreift, gilt dies in der Regel als Selbstverteidigung.

§6 - Einschläferung von Tieren

Das Einschläfern eines Tieres ist nur mit einem staatlich anerkannten Beschluss oder ärztlichem Rat erlaubt. Wenn ein Tier aufgrund einer Krankheit eingeschläfert werden soll, muss diese Krankheit das Leben des Tieres erheblich beeinträchtigen oder lebensbedrohlich sein. Die Besitzer des Tieres müssen über diese Empfehlung informiert werden und haben das Recht, über die Einschläferung zu entscheiden.


Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die folgenden Bestimmungen regeln das Verhalten im Straßenverkehr, um Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

§0 - Verkehrsteilnehmer

Alle Personen, die sich auf öffentlichen Straßen und Wegen aufhalten, nehmen am Straßenverkehr teil, sofern sie sich nicht auf Privatgrundstücken befinden.

§0.1

Unter dem Begriff "Fahrzeug" wird alles verstanden, was üblicherweise als Fahrzeug bezeichnet wird, einschließlich Kraftfahrzeuge und ähnliche Fortbewegungsmittel.

§0.2

Fußgänger gelten ebenfalls als Verkehrsteilnehmer, wenn sie sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegen.

§0.3

Das Verursachen einer Gefahr im Straßenverkehr durch das Zerstören von wichtigen Infrastrukturkomponenten oder das Schaffen von Hindernissen wird als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr betrachtet und ist strafbar.

§1 - Bereichszuteilung

Fahrzeuge dürfen nur auf Straßen oder in Bereichen fahren, die explizit für Fahrzeuge ausgewiesen sind. Fußgänger dürfen ausschließlich Gehwege, Fußgängerüberwege und ähnliche Flächen benutzen.

§1.1

Das Überqueren der Straße durch Fußgänger ist nur an markierten Fußgängerüberwegen gestattet, außer es gibt in der Nähe keinen.

§1.2

Das Fahren auf dem Bürgersteig oder abseits ausgewiesener Straßen ist strafbar.

§2 - Straßenmarkierungen, Verkehrszeichen & Lichtsignalanlagen

Alle Straßenmarkierungen, Verkehrszeichen und Lichtsignalanlagen sind zu beachten, außer in diesem Gesetzbuch ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.

§2.1

Die Fahrtrichtung wird durch die Ausrichtung der Straßenbeschilderung bestimmt.

§2.2

An Kreuzungen ohne spezifische Ausschilderung oder Ampeln gilt grundsätzlich das Prinzip "Rechts vor Links", es sei denn, Schilder weisen eine andere Regelung aus.

§2.3

Auf Parkplätzen ist stets nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

§2.4

Die Geschwindigkeit wird immer durch Schilder angegeben. Bei keiner beschilderung ist §2.4.1 zu beachten.

2.4.1

Fehlende Geschwindigkeitsbegrenzungen bedeuten: - Innerorts: 50 km/h - Außerorts: 120 km/h

§3 - Führerscheinpflicht

Das Führen eines Fahrzeugs ist nur mit einer gültigen Lizenz für das jeweilige Fahrzeug erlaubt.

§3.1

Fahrzeuge mit einer Höhe von weniger als 2 Metern, einer Länge unter 10 Metern und einer Breite von weniger als 4 Metern fallen unter Führerscheinklasse B.

§3.2

Das Fahren unter Drogeneinfluss, Schlafmangel oder anderen beeinträchtigenden Faktoren ist illegal.

§3.3

Vor jeder Fahrt muss das Fahrzeug auf mögliche Mängel überprüft werden. Das Fahren mit einem fahruntüchtigen Fahrzeug ist strafbar, es sei denn, es wurde eine Ausnahme durch die Polizei erteilt.

§4 - Haftung

Fahrzeugführer haften grundsätzlich für Unfälle, die an Fußgängerüberwegen verursacht werden.

§5 - Parken & Halten

Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf dafür vorgesehenen Parkplätzen gestattet. Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es fahrerlos stillsteht.

§5.1

Das Halten am Straßenrand ist nur für maximal 3 Minuten erlaubt. Ein Fahrzeug gilt als haltend, wenn es zusammen mit dem Fahrer vollständig zum Stillstand gekommen ist.

§5.2

Einsatzwege, wie Ein- oder Ausfahrten von Staatsbehörden, müssen jederzeit frei von parkenden Fahrzeugen bleiben. Das Blockieren dieser Wege kann zum Abschleppen oder zur Beschlagnahmung des Fahrzeugs führen.

§6 - Verhalten im Straßenverkehr

Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Rücksichtsloses Fahren stellt eine schwere Straftat dar.

§6.1

Bei sich nähernden Einsatzfahrzeugen mit Sondersignalen sind alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet, diesen Fahrzeugen ausreichend Platz zu gewähren.

§6.2

Ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Fahrzeug ist während der Fahrt stets einzuhalten.

§6.3

Bei Unfällen müssen die Beteiligten das Warnblinklicht einschalten, ihr Fahrzeug verlassen und ggf. Erste Hilfe leisten. Das Verlassen des Unfallorts ohne Hilfe zu leisten ist strafbar.

§6.4

Bestimmte Fahrwege und Parkplätze sind ausschließlich für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdiensten vorgesehen. Die unbefugte Nutzung dieser Bereiche stellt eine Straftat dar.

§6.5

Es ist verboten, ein stillstehendes Fahrzeug länger als 3 Minuten mit laufendem Motor zu betreiben, es sei denn, das Fahrzeug erfüllt eine staatliche Aufgabe.

§7 - Lichtpflicht

Bei Dunkelheit oder auf schwach beleuchteten Straßen ist für eine angemessene Beleuchtung des Fahrzeugs zu sorgen.

§8 - Verbandsmaterialienpflicht

Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, Verbandsmaterial in Form einer Bandage mitzuführen, wobei der Lagerort des Materials nicht relevant ist.

§9 - Abschleppberechtigungen

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die eine Weiterfahrt unmöglich machen, berechtigen die Polizei, ein Fahrzeug abschleppen zu lassen.

§9.1

Die Polizei ist ermächtigt, Fahrzeuge, die gegen die Verkehrsordnung verstoßen, abschleppen zu lassen. Eine Beschlagnahme ist möglich, wenn das Fahrzeug in eine Straftat verwickelt ist.

§10 - Fahrzeug-Modifikationen

Fahrzeugmodifikationen, die den Fahrer oder das Kennzeichen unkenntlich machen, sind nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Das Tönen von Fenstern ist nur bis zu einem Grad von 50% im hinteren Bereich des Fahrzeugs gestattet.

§10.1

Das Anbringen eines Blaulichts ist ausschließlich für Staatsfahrzeuge erlaubt. Der Missbrauch eines Blaulichts ist eine schwere Straftat und stellt eine Amtsanmaßung dar.

10.2

Das Anbringen von Farbigen Unterbodenbelächtung ist Illegal und zählt als Illegales Fahrzeug Tuning. Weiss ist gestattet.