Gesetzbuch¶
Alles, was hier als Gesetz definiert ist, bezieht sich ausschließlich auf das Roleplay und stellt in keinem Fall eine eigenständige Serverregel dar. Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen gelten nicht als administrativ sanktionierbarer Regelbruch. Die allgemeinen Serverregeln behalten weiterhin ihre volle Gültigkeit. Sollte eine Serverregel einem hier aufgeführten Gesetz widersprechen oder dessen Existenz ausschließen, ist dieses Gesetz unwirksam.
Grundgesetz¶
Präambel¶
Zum Schutz der freiheitlichen Grundordnung, der öffentlichen Sicherheit und des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger gibt sich der Staat dieses Grundgesetz. Es bildet die Grundlage für staatliches Handeln, regelt die Ausübung von Macht und stellt sicher, dass Freiheit nur dort eingeschränkt wird, wo sie die Sicherheit und Ordnung der Gemeinschaft gefährdet.
Artikel 1 | Die Würde des Menschen¶
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.
- Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 | Freie Entfaltung und körperliche Unversehrtheit¶
- Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
- Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3 | Gleichheit vor dem Gesetz¶
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
- Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 | Glaubens- und Gewissensfreiheit¶
- Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Artikel 5 | Meinungsfreiheit¶
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 6 | Versammlungsfreiheit¶
- Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Für eine Versammlung in der Öffentlichkeit kann dieses Recht durch ein Gesetz eingeschränkt werden.
- Die Versammlungsfreiheit darf nur unter schweren Umständen eingeschränkt werden.
Artikel 7 | Berufsfreiheit¶
- Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen.
- Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Artikel 8 | Petitionsrecht¶
- Jeder Bürger hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 9 | Der Präsident¶
- Der Präsident ist das Staatsoberhaupt, der an die Verfassung und die Gesetze des Staates gebunden ist.
- Der Präsident wird nach einer Bewerbung auf sein Amt durch die Bürger gewählt.
- Der Präsident besitzt die volle exekutive Gewalt und ist befugt, Personen nach eigenem Ermessen zu begnadigen.
- Der Präsident hat vollständige Immunität gegenüber der Strafverfolgung.
- Die Aufhebung der Immunität ist nicht möglich.
- Der Präsident kann nur bei der nächsten Wahl durch einen anderen Kandidaten ersetzt werden.
- Der Director des FBI kann den Präsidenten des Amtes entheben, insofern erdrückende Beweise vorliegen.
- Der Vizepräsident wird ebenfalls wie in Absatz 2 von den Bürgern gewählt.
- Sollte der Präsident sein Amt nicht mehr ausüben können, muss der Vizepräsident dieses unmittelbar bis der Präsident wieder handlungsfähig ist übernehmen.
- Sollte der Präsident sterben, übernimmt der Vizepräsident unverzüglich die Amtsgeschäfte des Präsidenten und hat innerhalb kürzester Zeit eine Neuwahl anzukündigen.
Artikel 10 | Der Notstand¶
- Der Notstand kann ausgerufen werden, insofern der Staat in seiner Integrität gefährdet ist und besondere Vollmachten zum Schutz des Gemeinwohls benötigt werden.
- Der Notstand kann nur begründet vom Präsidenten oder Vizepräsidenten in Absprache mit dem Präsidenten ausgerufen werden oder dem Chief of Police.
- Sollte der Präsident auf Anfrage des Vizepräsidenten nicht innerhalb von zehn Minuten antworten, darf der Vizepräsident den Notstand von sich aus ausrufen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)¶
§1 | Eigentum¶
- Eigentum ist das umfassende Recht an einer Sache.
- Der Eigentümer ist berechtigt, die Sache zu nutzen, über sie zu verfügen und andere von der Nutzung auszuschließen.
- Über die Sache kann insbesondere durch Verkauf, Überlassung oder Aufgabe des Eigentums oder auch Schenkung verfügt werden.
- Das Eigentumsrecht kann durch Gesetz oder durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt werden.
§1.1 | Übergabe des Eigentums¶
- Das Eigentum kann durch Schenkung oder Verkauf übergeben werden.
- Eine Schenkung findet statt, wenn eine Person einvernehmlich eine Sache ohne Gegenleistung an eine andere Person übergibt.
- Ein Verkauf findet statt, wenn eine Person einvernehmlich eine Sache an eine andere Person übergibt und dafür eine Gegenleistung erhält.
§2 | Besitz¶
- Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.
- Besitzer ist, wer die Sache tatsächlich innehat oder nutzt, unabhängig davon, ob er Eigentümer der Sache ist.
- Der Besitz begründet kein Eigentum.
- Der Besitz kann rechtmäßig oder unrechtmäßig ausgeübt werden.
§2.1 | Selbsthilferecht des Besitzers¶
- Der Besitzer einer Sache hat das Recht, seinen Besitz zu verteidigen, insofern ein Dritter ihm diesen entziehen möchte.
- Die Verteidigung des Besitzes ist rechtmäßig, wenn der Besitzer den Dritten auf frischer Tat ertappt und nur eine angemessene Menge an Gewalt verwendet wird.
§3 | Haftung¶
- Wer einem anderen Bürger vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen zu ersetzen.
- Haftung besteht nur für Schäden, die durch das Verhalten des Handelnden verursacht wurden und tatsächlich eingetreten sind.
§4 | Schweigepflicht¶
- Anwälte, Pfarrer und medizinisches Personal stehen unter einer Schweigepflicht.
- Mit inbegriffen sind alle Informationen, die über Patienten oder Mandanten sind.
- Die Schweigepflicht darf nur gebrochen werden, insofern sich damit eine tödliche Straftat verhindern lässt.
§5 | Privatgrundstück¶
- Der Eigentümer eines Grundstückes hat auf diesem das Hausrecht und kann Personen beliebig verweisen.
- Das Hausrecht kann nur begründet durch die Polizei eingeschränkt werden, Näheres regelt das PG.
Strafgesetzbuch (StGB)¶
§1 | Gesetzesvorbehalt¶
- Eine Person kann für eine Straftat belangt werden, insofern die Straftat in einem Gesetz verankert ist.
§1.1 | Strafmaßvorbehalt¶
- Eine Person, die eine Straftat begangen hat, kann nur nach der für die begangene Straftat ein Strafmaß gestellt werden.
§2 | Straftäter¶
- Straftäter sind Personen, die nachweislich eine Straftat begangen haben.
- Um einen Straftäter als solchen zu überführen, müssen Beweise vorliegen.
- Zeugenaussagen sind keine Beweise, sondern nur Indizien, die lediglich reichen, diesen nachzugehen.
- Beim Nachgehen von Indizien können Beamte Befragungen und Beobachtungen durchführen, aber keine tiefer eingreifenden Maßnahmen.
- Zeugenaussagen von Beamten gelten als Beweis.
- Das vorsätzliche Verändern von Beweismitteln ist strafbar.
§3 | Anstifter¶
- Als Anstifter wird man gleich mit dem Täter bestraft.
- Man gilt als Anstifter, wenn man vorsätzlich einen anderen zu seiner eigenen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat.
§4 | Beihilfe¶
- Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
- Der Gehilfe wird mit den Straftaten belastet, bei denen er Beihilfe geleistet hat.
- Der Gehilfe bekommt ein um mindestens 50% reduziertes Strafmaß für die Straftaten, bei denen er Beihilfe geleistet hat.
§5 | Notwehr¶
- Notwehr ist jede erforderliche Handlung, die dazu dient, einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwenden.
- Es muss darauf geachtet werden, dass bei der Notwehr möglichst versucht wird, das mildeste Mittel zu verwenden, um möglichst wenig Schaden zu verursachen.
- Eine Notwehrhandlung ist rechtswidrig, wenn übertriebene Gewalt angewendet wird.
- Die Notwehrhandlung hält nur solange an, wie eine gegenwärtige Gefahr besteht, danach wird jegliche unnötige Gewalt strafbar.
§5.1 | Jedermanns Festnahme¶
- Wer eine Person auf frischer Tat ertappt, wie sie eine Straftat begeht, kann diese festhalten, bis die Polizei eintrifft.
- Wer einer Person unter dem Vorwand einer Jedermanns-Festnahme die Freiheit einer anderen Person entzieht, ohne die Polizei zu rufen, macht sich der Freiheitsberaubung strafbar.
§6 | Strafmaß¶
- Die maximale Freiheitsstrafe beträgt 20 Monate.
- Es darf jeder Straftatbestand nur einmal angelastet werden.
§7 | Körperverletzung¶
- Wer einen anderen Bürger körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
§8 | Fahrlässige Körperverletzung¶
- Wer durch Fahrlässigkeit die körperliche Unversehrtheit eines anderen Bürgers verletzt.
§9 | Gefährliche Körperverletzung¶
- Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe, eines gefährlichen Gegenstandes oder gemeinschaftlich begeht.
§10 | Mord¶
- Wer einen Menschen vorsätzlich tötet und dabei aus niedrigen Beweggründen, aus Habgier, zur Verdeckung oder Ermöglichung einer anderen Straftat, aus Machtstreben, Rache oder aus sonst sittlich besonders verwerflichen Motiven handelt oder die Tat heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln begeht.
Definition der Mordmerkmale:
- Niedrige Beweggründe sind Motive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verwerflich sind.
- Habgier ist das rücksichtslose Streben nach materiellem Vorteil.
- Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.
- Grausam handelt, wer dem Opfer aus gefühlloser Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen zufügt.
- Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren Wirkung der Täter nicht sicher beherrschen kann und die eine Mehrzahl von Personen gefährden.
§10.1 | Versuchter Mord¶
- Wer versucht, einen Menschen vorsätzlich zu töten, und dabei die Voraussetzungen des Mordes erfüllt.
§11 | Totschlag¶
- Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass die Voraussetzungen des Mordes vorliegen.
§11.1 | Versuchter Totschlag¶
- Wer versucht, einen Menschen vorsätzlich zu töten, ohne dass die Voraussetzungen des Mordes vorliegen.
§12 | Körperverletzung mit Todesfolge¶
- Wer durch eine vorsätzliche Körperverletzung den Tod eines Bürgers verursacht, ohne diesen beabsichtigt zu haben.
§13 | Fahrlässige Tötung¶
- Wer durch fahrlässiges Handeln den Tod eines Menschen verursacht.
§14 | Diebstahl¶
- Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt.
§15 | Sachbeschädigung¶
- Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört.
§16 | Raub¶
- Wer eine fremde bewegliche Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt. Der Versuch ist strafbar.
§17 | Schwerer Raub¶
- Wer eine fremde bewegliche Sache unter Einsatz von Waffen oder schwerer Gewalt wegnimmt. Der Versuch ist strafbar.
§18 | Erpressung¶
- Wer einen anderen Bürger durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen. Der Versuch ist strafbar.
§19 | Bedrohung¶
- Wer einen anderen Bürger mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person bedroht.
§20 | Beleidigung¶
- Wer die Ehre eines anderen Bürgers durch beleidigende oder herabwürdigende Äußerungen verletzt.
§21 | Freiheitsberaubung¶
- Wer einen anderen Bürger einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. Der Versuch ist strafbar.
§22 | Geiselnahme¶
- Wer einen Menschen festhält, um Forderungen durchzusetzen. Der Versuch ist strafbar.
§23 | Planung einer Straftat¶
- Wer die Begehung einer schweren Straftat plant oder vorbereitet.
§24 | Hausfriedensbruch¶
- Wer unbefugt in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen eindringt.
§25 | Erschleichen von Dienstleistungen¶
- Wer Leistungen in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass er hierfür nicht bezahlen will oder kann. Der Versuch ist strafbar.
§26 | Fälschung von Waren oder Geldmitteln¶
- Wer gefälschte Waren oder Geldmittel besitzt, herstellt oder in Umlauf bringt.
§27 | Umweltverschmutzung¶
- Wer vorsätzlich die Umwelt schädigt oder verunreinigt.
§28 | Belästigung¶
- Wer einen anderen Bürger wiederholt belästigt oder bedrängt.
§29 | Missachten polizeilicher Anweisungen¶
- Wer sich einer polizeilichen Anweisung vorsätzlich widersetzt.
§30 | Behinderung eines Polizisten bei der Ausübung seines Dienstes¶
- Wer vorsätzlich einen Polizisten bei der Ausübung seiner Arbeit stört. Der Versuch ist strafbar.
§31 | Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte¶
- Wer sich gegen unmittelbaren Zwang von Polizeibeamten wehrt oder die Flucht aus einer polizeilichen Maßnahme antritt.
§32 | Körperverletzung im Amt¶
- Wer während der Ausübung seines Amtes als Staatsbeamter einen anderen Bürger körperlich misshandelt oder verletzt.
§33 | Amtsmissbrauch¶
- Wer sein Amt missbraucht, um sich selbst einen Vorteil gegenüber anderen zu verschaffen.
§34 | Gefährdung eines Schutzbefohlenen¶
- Wer durch Fahrlässigkeit einen Schutzbefohlenen gefährdet.
§35 | Unterlassene Hilfeleistung¶
- Wer einer anderen Person in einer Situation eines Unglücks, Unfalls oder einer gemeinen Notlage keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist.
§36 | Bildung einer terroristischen Vereinigung¶
- Wer eine Vereinigung gründet oder unterstützt, deren Zweck darauf gerichtet ist, Menschen zu töten oder ihnen die Lebensgrundlage zu entziehen. Der Versuch ist strafbar.
§37 | Hochverrat¶
- Wer eine Verschwörung gegen die Regierung plant oder ausführt.
§38 | Urkundenfälschung¶
- Wer offizielle Dokumente fälscht oder verändert.
§39 | Bruch der Schweigepflicht¶
- Wer eine gesetzlich vorgeschriebene Schweigepflicht verletzt.
§40 | Vorsätzliches Verschweigen von Straftaten¶
- Wer vorsätzlich eine beobachtete Straftat nicht meldet.
§41 | Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion¶
- Wer vorsätzlich eine Sprengstoffexplosion verursacht.
§42 | Verleumdung¶
- Wer über eine andere Person vorsätzlich falsche Tatsachen öffentlich behauptet oder verbreitet und dadurch deren Ansehen schädigt.
§43 | Herausgabe geheimer Informationen¶
- Wer Informationen an Dritte weitergibt, die der Geheimhaltung unterliegen.
Polizeigesetz (PG)¶
§1 | Vollstreckungsbeamte¶
- Ein Vollstreckungsbeamter ist eine Person des Police Departments (PD).
- Vollstreckungsbeamte können Anweisungen erteilen, welchen Folge geleistet werden muss.
§2 | Polizeiliche Maßnahmen¶
- Eine polizeiliche Maßnahme kann durch Beamte begonnen werden, um eine allgemeine Kontrolle oder auch eine anlassbezogene Kontrolle durchzuführen.
- Innerhalb einer polizeilichen Maßnahme dürfen Polizeibeamte eine Identitätsfeststellung durchführen, sofern sie einen begründeten Tatverdacht oder eine rechtswidrige Tat gesehen haben.
- Polizeiliche Maßnahmen dürfen nicht selbständig verlassen werden, sondern nur wenn es ein Polizeibeamter erlaubt oder die Maßnahme beendet wird.
- Kann sich eine Person nicht ausweisen, können die Beamten die Person zur Identitätsfeststellung mit auf die Polizeidienststelle nehmen, um diese dort zu bestimmen.
- Eine polizeiliche Maßnahme darf nicht mit Vorsatz gestört werden.
- Eine Person, die die polizeiliche Maßnahme stört, kann des Platzes verwiesen werden oder wenn nötig vorläufig festgenommen werden, bis die Maßnahme beendet ist.
- Näheres regelt die Geschäftsanweisung des PD.
§3 | Freiheitsentzug¶
- Der Freiheitsentzug ist eine Maßnahme der Polizei, indem sie Personen ihre Freiheit entzieht.
- Der Freiheitsentzug ist erlaubt, wenn die Personen eine Gefahr für sich oder andere darstellen, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Person nachweislich eine Straftat begangen hat.
- Näheres regelt die Geschäftsanweisung des PD.
- Der Freiheitsentzug muss stets so kurz wie möglich gehalten werden.
- Die maximale Dauer des Freiheitsentzuges in der Untersuchungshaft beträgt 15 Minuten.
- Gefangene dürfen während sie im Freiheitsentzug sind, keine Augenbinden oder Mundknebel erhalten. Zuwiderhandlungen gelten als Körperverletzung.
§4 | Verweisende Maßnahme¶
- Eine verweisende Maßnahme (Platzverweis) wird von einem Polizisten ausgesprochen, um Störer oder gefährliche Personen von einem Ort zu entfernen.
- Die Maximaldauer für einen Platzverweis sind 30 Minuten.
- Das Nichteinhalten stellt eine Straftat gemäß §29 StGB dar.
§5 | Verdeckte Polizeibeamte¶
- Damit ein verdeckter Polizeibeamter, welcher keine eindeutigen Hoheitssymbole der Polizei trägt, eine polizeiliche Maßnahme beginnen kann, muss dieser sich vorher mit seinem Dienstausweis ausweisen.
- Jegliche Anweisungen, die gegeben werden, ohne dass vorher ausgewiesen wurde, müssen nicht befolgt werden.
§6 | Ausweispflicht des Polizeibeamten¶
- Ein Polizeibeamter, welcher Hoheitszeichen trägt, die seine Zugehörigkeit klar anzeigen, darf polizeiliche Maßnahmen beginnen, ohne sich vorher auszuweisen.
- Sollte es verlangt werden, muss jeder Beamte seinen Dienstausweis vorzeigen, es sei denn, es ist zum gegebenen Zeitpunkt nicht sicher möglich.
§7 | United Secret Service (USS)¶
- Der United Secret Service ist nur erlaubt, im Rahmen des Polizeigesetzes zu handeln, insofern keine Polizeibeamten zur Verfügung stehen, um für ihn zu handeln.
- Der USS hat in eigenen Gebäuden oder im direkten Sicherheitsauftrag des Präsidenten oder seiner direkten Anweisung eigene Rechte, um im Rahmen des Polizeigesetzes zu handeln.
- Gebäude des USS sind das Rathaus, Gericht und die Bank.
§8 | Beschlagnahmungen¶
- Bewegliche Sachen, die in Straftaten verwickelt waren oder illegal sind, dürfen von der Polizei beschlagnahmt werden.
§9 | Personendurchsuchung¶
Eine Personendurchsuchung ist erlaubt wenn: 1. Die Durchsuchung zur Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Maßnahme erforderlich ist. 2. Beweisbar ist, dass die Person Waffen, gefährliche Gegenstände, Betäubungsmittel oder Beweismittel mit sich führt. 3. Die Identität der Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§10 | Hausdurchsuchung¶
Eine Hausdurchsuchung ist erlaubt wenn: 1. Der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person aufhält, die einer Straftat begangen hat und festgenommen werden soll. 2. Wenn Beweise vorliegen, dass sich dort Beweismittel, Waffen, Betäubungsmittel oder andere gefährliche Gegenstände befinden. 3. Eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Güter besteht und ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist. 4. Die Durchsuchung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.
§11 | Unmittelbarer Zwang¶
- Der unmittelbare Zwang beschreibt die Anwendung von Gewalt durch die Polizei.
- Der unmittelbare Zwang darf nie übertrieben oder zufällig sein.
- Unmittelbarer Zwang darf durch Polizeibeamte angewendet werden, insofern eine Person Gewalt gegen die Beamten oder Dritte ankündigt oder ausübt, des Weiteren auch wenn die Person fliehen möchte.
Strafprozessordnung (StPO)¶
§1 | Gleichbehandlung¶
- Jede Person muss von der Polizei gleich behandelt werden.
§2 | Rechte des Straftäters¶
- Der Straftäter hat das Recht, möglichst schnell nach seiner Festnahme seine Rechte vorgelesen zu bekommen, spätestens in der Untersuchungshaft.
- Der Straftäter kann einen Anwalt konsultieren.
- Alle aufgestellten Anschuldigungen müssen beweisbar sein.
- Der Straftäter hat das Recht, seine Aussage zu verweigern.
§3 | Rechte des Anwalts¶
- Der Anwalt hat das Recht, von den Polizeibeamten über die Anschuldigungen und die Beweislage belehrt zu werden.
- Der Anwalt ist berechtigt, mit seinem Mandanten privat zu sprechen, insofern von ihm keine Gefahr für den Anwalt ausgeht.
- Dem Anwalt muss genügend Zeit gegeben werden, sich zu begründen.
§4 | Pflichten des Polizeibeamten¶
- Der Polizist ist für den Straftäter zuständig und ist verpflichtet, dass in dessen Obhut keine Gesundheitsschäden entstehen.
- Ist der Straftäter gefesselt, ist er der Schutzbefohlene des Polizeibeamten, der daraufhin besonders verpflichtet ist, ihn zu schützen.
- Sollte der Polizeibeamte seinen Schutzbefohlenen unnötig gefährden, kann er sich gemäß §34 StGB strafbar machen.
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)¶
§1 | Betäubungsmittel Definition¶
- Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die eine berauschende oder bewusstseinsverändernde Wirkung haben und deren Umgang verboten ist.
- Alle Betäubungsmittel sind illegal.
§2 | Herstellung von Betäubungsmitteln¶
- Das Herstellen von Betäubungsmitteln ist strafbar.
- Wer Betäubungsmittel hergestellt hat, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 9 Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 12000$ bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§3 | Handel von Betäubungsmitteln¶
- Als Handel gilt der Verkauf von Betäubungsmitteln an Dritte, dieser ist strafbar.
- Wer Betäubungsmittel handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 8 Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 10000$ bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§4 | Besitz von Betäubungsmitteln¶
- Der Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar.
- Der Besitz von Betäubungsmitteln wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 7500$ bestraft.
Waffenkontrollgesetz (WkG)¶
§1 | Schusswaffen Definition¶
- Schusswaffen sind tragbare Gegenstände, die dazu bestimmt sind, feste Körper oder Geschosse durch einen Lauf mittels Gasdruck, Federkraft, Druckluft, oder vergleichbarer Antriebskräfte abfeuern oder abzuschießen, und die geeignet sind, erhebliche Verletzungen oder den Tod eines Menschen herbeizuführen.
- Schusswaffen sind tödliche Waffen.
§2 | Schusswaffenklassen¶
- Schusswaffen Klasse I.: Zu Schusswaffen der Klasse I. gehören alle halbautomatischen oder Mehrschuss burst Handfeuerwaffen (Kurzwaffen/Pistolen).
- Schusswaffen Klasse II.: Zu Schusswaffen der Klasse II. gehören alle Schusswaffen, die für eine kurze bis mittlere Distanz bestimmt sind, unabhängig vom Feuermodus.
- Schusswaffen Klasse III.: Zu Schusswaffen der Klasse III. gehören alle Schusswaffen, die von Werk aus für große Distanzen gebaut sind.
§3 | Lizenzen zum Besitz von Waffen¶
- Klasse I. Waffenlizenz: Mit der Waffenlizenz der Klasse I. ist man berechtigt, alle Waffen derselben Waffenklassen und Stichwaffen zu tragen und diese in der Öffentlichkeit mitzuführen.
- Klasse II. Waffenlizenz: Die Waffenlizenz der Klasse II. ist eine Waffenlizenz für Sicherheitsdienste. Mit dieser Waffenlizenz darf man auf Privatgrundstücken Langwaffen tragen. Die Langwaffen müssen nach Beendigung des Auftrags wieder sicher verstaut werden.
- Klasse III. Waffenlizenz: Die Waffenlizenz der Klasse III ist eine Waffenlizenz für Sicherheitsdienste, sie berechtigt zum Tragen von Waffen der Waffenklasse III. auf Privatgrundstücken. Die Langwaffen müssen nach Beendigung des Auftrags wieder sicher verstaut werden.
- Klasse EX.: Die Klasse EX. berechtigt zum Besitz und Mitführen von Sprengmitteln.
§4 | Erwerb einer Waffenlizenz¶
- Die Waffenlizenzen werden durch die Teilnahme an einem Kurs des FBI vergeben.
- Die Kurse für eine Waffenlizenz sind kostenpflichtig.
- Es kann ein freies oder temporär freies Führungszeugnis gefordert werden.
§5 | Pflichten eines Waffenführers¶
- Die Schusswaffe muss stets im gesicherten Zustand getragen werden. Zuwiderhandlung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 6000$ bestraft.
- Das grundlose Abfeuern der Waffe ist strafbar. Zuwiderhandlung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 8000$ bestraft.
- Jeder Schusswaffengebrauch muss der Polizei gemeldet werden und es müssen unmittelbar lebenserhaltende Maßnahmen beim Schussopfer eingeleitet werden. Zuwiderhandlung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 7 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 10000$ bestraft (bei Schädigung des Opfers durch Unterlassung zusätzlich strafbar gemäß §35 StGB).
§6 | Stichwaffen¶
- Stichwaffen sind Waffen, die über einer Klinge oder Spitze verfügen und so durch Gegenstände schneiden oder stechen können.
- Das Tragen von Stichwaffen als Bewaffnung ohne gültige Waffenlizenz ist verboten. Zuwiderhandlung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 8 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 12500$ bestraft.
- Stichwaffen sind tödliche Waffen.
§7 | Illegaler Waffenbesitz¶
- Wenn eine Person eine Waffe besitzt ohne eine dazu gültige Waffenlizenz, besitzt sie diese illegal.
- Wer eine Klasse-I.-Waffe ohne gültige Lizenz besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 6000$ bestraft. Die Waffe wird beschlagnahmt und vernichtet.
- Wer eine Waffe der Klasse II. oder III. ohne gültige Lizenz besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 20000$ bestraft.
- Wer Sprengmittel der Klasse EX. ohne gültige Lizenz besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 12 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 25000$ bestraft.
§8 | Entzug der Waffenlizenz¶
- Wer Straftaten mit einer Waffe begeht oder mit dieser fahrlässig umgeht, verliert seine Waffenlizenz.
- Nach Verlust der Waffenlizenz hat man zunächst eine Sperre.
Geheimdienstgesetz (GdG)¶
§1 | Befugnisse des USS¶
- Der Geheimdienst United Secret Service (USS) darf tiefgreifende Maßnahmen zum Schutz des Staates ausüben.
§2 | Abwehr von Gefahren für die nationale Sicherheit¶
- Der USS ist zusätzlich berechtigt, Personen, die die nationale Sicherheit gefährden, festzunehmen, zu verhören und daraufhin an die Polizei zu übergeben.
- Der USS kann zur Abwehr von Gefahren für die nationale Sicherheit tiefgreifende Überwachungsmaßnahmen durchführen.
§3 | Recht auf Aussageverweigerung des USS und Schweigepflicht¶
- Jeder Agent untersteht einer ständigen Schweigepflicht nach außen, alle Informationen, die in Verbindung mit dem USS stehen, dürfen nicht geteilt werden.
- Ein Agent des USS muss sich nicht über seine Handlungen oder Aktionen vor anderen Staatsbeamten, außer den Agenten vom USS, äußern und Zeugnis ablegen.
§4 | Festhaltungen des USS¶
- USS-Agenten dürfen zusätzlich Personen, die die nationale Sicherheit gefährden, mit Augenbinden versehen, insofern es notwendig für den Erhalt der nationalen Sicherheit oder die Wahrung der Identität der Agenten vor gefährlichen Personen ist.
- Wenn es nötig ist, darf der USS Personen länger als 15 Minuten festhalten.
§5 | Nationale Sicherheit¶
- Die nationale Sicherheit ist ein Zustand, der den Präsidenten betrifft, indem er eine Veränderung oder Gefahren für ihn, die Integrität und Stabilität des Staates gefährdet.
- Zustände, die die körperliche Unversehrtheit unmittelbar gefährden, indem das Leben von mehr als fünf Menschen gefährdet ist.
- Wenn Staatsgeheimnisse veröffentlicht werden oder eine Veröffentlichung bevorsteht.
Tierschutzgesetz (TsG)¶
§1 | Tiergesundheit¶
- In die Gesundheit eines Tieres darf nicht grundlos eingegriffen werden.
- Wer ohne Grund ein Tier verletzt, macht sich der Tierquälerei strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Monaten Haft oder einer Geldstrafe von bis zu 7500$ bestraft.
§2 | Tiere als Sache¶
- Tiere gelten vom Gesetz her als Sache, das bedeutet, es gilt das normale Sachrecht.
§3 | Pflichten des Tierhalters¶
- Der Tierhalter haftet für Schäden, die durch die von ihm gehaltenen Tiere entstehen.
- Tiere, die in öffentlichen Bereichen mitgeführt werden, müssen an einer Leine gehalten werden. Zuwiderhandlung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten und einer Geldstrafe von bis zu 5500$ bestraft.
Pressegesetz (PrG)¶
§1 | Pressefreiheit¶
- Die Presse ist frei. Die Berichterstattung, Meinungsäußerung und Informationsbeschaffung wird gewährleistet, es findet keine Zensur statt.
§2 | Zulassung und Registrierung¶
- Jede Person kann als Journalist arbeiten und Werke veröffentlichen.
- Wer als Journalist in bestimmte staatliche Bereiche einsehen möchte, um dort Pressearbeit zu leisten, muss bei einer offiziellen Pressestelle arbeiten und einen Presseausweis vorlegen können.
§3 | Sorgfaltspflicht der Presse¶
- Die Presse ist verpflichtet, alle Nachrichten vor der Veröffentlichung mit gebotener Sorgfalt zu prüfen und wahrheitsgemäß wiederzugeben.
§4 | Trennung von Meinung und Tatsachen¶
- Meinungsäußerungen sind als solche zu kennzeichnen.
- Es dürfen nicht bewusst falsche Tatsachen behauptet und verbreitet werden.
§5 | Schutz von Informanten¶
- Journalisten sind berechtigt, die Identität ihrer Informanten geheim zu halten.
- Eine Offenlegung kann verlangt werden, insofern Leib oder Leben einer anderen Person gefährdet sind oder sich eine Gefährdung der nationalen Sicherheit damit verhindern lässt.
§6 | Grenzen der Pressefreiheit¶
- Die Pressefreiheit findet ihre Schranken in allgemeinen Gesetzen, im Schutz der nationalen Sicherheit und zur Sicherheit geheimer Informationen.
§7 | Veröffentlichung staatlicher Geheimnisse¶
- Das Veröffentlichen von Informationen, die vom Staat als geheim eingestuft worden sind, ist verboten.
§8 | Zuwiderhandlungen¶
- Wer gegen die Gesetze verstößt, kann mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden.
Straßenverkehrsordnung (StVO)¶
§1 | Grundregeln¶
- Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.
- Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert wird.
§2 | Teilnahme am Straßenverkehr¶
- Fahrzeuge dürfen nur von Personen geführt werden, die hierzu berechtigt sind.
- Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.
§3 | Geschwindigkeit¶
- Die Geschwindigkeit ist stets den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.
- Wer die zulässige oder angepasste Geschwindigkeit überschreitet, handelt ordnungswidrig.
§4 | Abstand¶
- Der Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen muss so groß sein, dass auch bei plötzlichem Bremsen ein Zusammenstoß vermieden werden kann.
§5 | Vorfahrt¶
- Vorfahrt hat, wer durch Verkehrszeichen oder Lichtzeichen hierzu berechtigt ist.
- An Kreuzungen ohne Regelung gilt „Rechts vor Links".
§6 | Verkehrszeichen und Lichtzeichen¶
- Verkehrszeichen und Lichtzeichen sind verbindlich und zu befolgen.
- Weisungen von Polizeibeamten gehen Verkehrszeichen und Lichtzeichen vor.
§7 | Überholen¶
- Überholen ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
- Das Überholen bei unklarer Verkehrslage ist unzulässig.
§8 | Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren¶
- Wer abbiegt, wendet oder rückwärts fährt, hat besondere Vorsicht walten zu lassen.
- Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet oder behindert werden.
- Wenn eine Lichtzeichenanlage auf Rot steht, ist das Abbiegen nach rechts erlaubt, insofern man dem querenden Verkehr Vorfahrt gewährt und diesen nicht behindert. Dies gilt nur, sofern keine Beschilderung etwas anderes anweist.
§9 | Halten und Parken¶
- Halten ist nur dort erlaubt, wo keine Gefährdung oder Behinderung entsteht.
- Fahrzeuge dürfen nur auf dafür ausgewiesenen Parkflächen geparkt werden.
- Parkverbote und Halteverbote sind einzuhalten.
- Das Parken zählt erst ab 3 Minuten stehen an dieser Position.
§10 | Alkohol- und Drogenverbot¶
- Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder vergleichbaren berauschenden Mitteln stehen.
- Zuwiderhandlungen gelten als schwerer Verstoß gegen diese Ordnung.
§11 | Unfall¶
- Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat unverzüglich anzuhalten.
- Verletzten ist Hilfe zu leisten und die Polizei zu verständigen.
§12 | Verkehrskontrollen¶
- Polizeibeamte sind berechtigt, Fahrzeuge und Fahrzeugführer zu kontrollieren.
- Den Anweisungen der Polizei ist Folge zu leisten.
- Bei einer Verkehrskontrolle dürfen die Beamten Führerschein und Personalausweise prüfen.
§13 | Maßnahmen¶
- Bei Verstößen gegen diese Ordnung können Maßnahmen wie Bußgelder, Fahrverbote oder Freiheitsstrafen nach Maßgabe des Bußgeldkatalogs verhängt werden.
§14 | Geltungsbereich¶
- Diese Straßenverkehrsordnung gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen.
§15 | Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr¶
- Wer die verkehrswichtige Infrastruktur beschädigt oder zerstört.
§16 | Missachtung der Fußgängerüberwegpflicht¶
- Fußgänger sind verpflichtet, die gegebenen Fußgängerüberwege zu verwenden.
§17 | Fahren abseits der Straße¶
- Wer ein Fahrzeug außerhalb der dafür vorgesehenen Verkehrsflächen führt.
§18 | Missachtung von Straßenmarkierungen, Verkehrszeichen und Lichtanlagen¶
- Wer Straßenmarkierungen, Verkehrszeichen oder Lichtsignale nicht beachtet.
§19 | Fahren auf der falschen Straßenseite¶
- Wer entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt.
§20 | Missachtung der Vorfahrtsregeln¶
- Wer geltende Vorfahrtsregelungen nicht einhält.
§21 | Geschwindigkeitsüberschreitung auf Parkplätzen¶
- Wer auf Parkplätzen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.
§22 | Geschwindigkeitsüberschreitung von 1–20 km/h¶
- Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bis zu 20 km/h überschreitet.
§23 | Geschwindigkeitsüberschreitung von 21–50 km/h¶
- Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 bis 50 km/h überschreitet.
§24 | Geschwindigkeitsüberschreitung ab 51 km/h¶
- Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h oder mehr überschreitet.
§25 | Führen eines Fahrzeugs ohne Führerschein der Klasse B¶
- Wer ein Fahrzeug führt, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse B zu sein.
§26 | Führen eines Fahrzeugs ohne Führerschein der Klasse C¶
- Wer ein Fahrzeug führt, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse C zu sein.
§27 | Beeinträchtigtes Fahren¶
- Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist.
§28 | Teilnahme am Straßenverkehr mit fahruntüchtigem Fahrzeug¶
- Wer ein nicht verkehrssicheres oder technisch mangelbehaftetes Fahrzeug im Straßenverkehr führt.
§29 | Parken außerhalb vorgesehener Parkzonen¶
- Wer ein Fahrzeug außerhalb der dafür vorgesehenen Parkflächen abstellt.
§30 | Halten über drei Minuten¶
- Wer ein Fahrzeug unzulässig länger als drei Minuten anhält.
§31 | Blockieren von Einsatzwegen¶
- Wer Einsatzwege von Behörden oder Rettungskräften blockiert oder unbenutzbar macht.
§32 | Rücksichtsloses Fahren¶
- Wer im Straßenverkehr rücksichtslos oder besonders unachtsam fährt.
§33 | Missachtung polizeilicher Signale¶
- Wer Anhaltezeichen oder Weisungen der Polizei nicht befolgt.
§34 | Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes¶
- Wer den erforderlichen Sicherheitsabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht einhält.
§35 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort¶
- Wer sich einfach nach einem Unfall vom Ort dessen entfernt, ohne die Gesundheitssituation des Geschädigten vorher zu prüfen.
§36 | Unrechtmäßige Nutzung von Einsatzwegen¶
- Wer Einsatzwege ohne Berechtigung nutzt.
§37 | Unnötiges Laufenlassen von Fahrzeugmotoren¶
- Wer Fahrzeugmotoren ohne sachlichen Grund laufen lässt.
§38 | Fahren ohne Licht auf schlecht beleuchteten Straßen¶
- Wer bei Dunkelheit oder schlechter Sicht ohne vorgeschriebene Beleuchtung fährt.
§39 | Missachtung der Verbandsmaterialpflicht¶
- Wer kein vorgeschriebenes Verbandsmaterial im Fahrzeug mitführt.
§40 | Illegales Fahrzeugtuning¶
- Wer ein Fahrzeug technisch verändert, ohne dass diese Veränderungen genehmigt oder zulässig sind.
§41 | Anbringen von Blaulicht am Fahrzeug¶
- Wer unbefugt Blaulicht an einem Fahrzeug anbringt oder verwendet.